Ein Vorkaufsrecht der jeweiligen Ortsgemeinde kann für Grundstücke in Bereichen von Bebauungsplänen oder Bebauungsplänen in Aufstellung bestehen, wenn der Ortsgemeinderat für den betroffenen Bereich eine Vorkaufsrecht-Satzung erlassen hat.
Ob dies bezogen auf ein konkretes Grundstück der Fall ist, können Ihnen die beim Stichwort-Eintrag genannten Mitarbeiter auf Anfrage mitteilen.
Die Notare sind verpflichtet, alle Kaufverträge über bebaute und unbebaute Grundstücke den Gemeinden zur Prüfung zu übersenden, ob ein Vorkaufsrecht besteht.
Besteht ein Vorkaufsrecht und übt die Ortsgemeinde das Vorkaufsrecht aus, so kann sie nur in den geschlossenen Kaufvertrag zu den darin festgelegten Bedingungen „einsteigen“.
Die Ausübung des Vorkaufsrechts muss durch schriftlichen Verwaltungsakt, gegen den Rechtsmittel möglich sind, erfolgen.