Schiedsamt

Schiedsamt

Manchmal ist ein Nachbarschaftsstreit so verfahren, dass man weder weiß, wie der Konflikt eigentlich angefangen hat, noch, wie man ihn beenden kann. Ein Schiedsverfahren kann hierbei eine dauerhafte und verbindliche Lösung bringen. Was viele nicht wissen: Bevor ein Nachbarschaftsstreit vor Gericht landet, ist in Rheinland-Pfalz der Besuch bei einem Schiedsamt verpflichtend. Die Schiedspersonen unterstützen bei der Streitschlichtung und versuchen mit allen Beteiligten, eine Einigung herbeizuführen. Erfahren Sie hier mehr zum Schiedsamt und den Schiedspersonen der Verbandsgemeinde Dannstadt-Schauernheim. 

Das Schiedsamt der Verbandsgemeinde Dannstadt-Schauernheim


Allgemeines zum Schiedsverfahren

Eine Streitschlichtung mit Unterstützung des Schiedsamtes soll zu einer Lösung führen, die im besten Fall beiden Parteien gerecht wird und ein Ende des Streites bewirkt. Vielleicht sogar eine Versöhnung ermöglicht, auf jeden Fall aber zu mehr Lebensqualität führt, weil man sich nicht länger ärgern muss. Es geht nicht darum, wer Recht hat, sich im Recht sieht beziehungsweise ein vermeintliches Recht dem Nachbarn gegenüber durchzusetzen. Vielmehr sollen die unterschiedlichen Haltungen und Erwartungen auf Augenhöhe besprochen werden. Und jede Partei sollte bereit sein, etwas zur Konfliktlösung beizutragen und auf den anderen zuzugehen. Eine Einigung kann frei von juristischen Zwängen erfolgen. Die Gespräche sind vertraulich, die Schiedsperson unterliegt der Schweigepflicht. Eine erfolgreiche Schlichtung hat 30 Jahre Gerichtsgültigkeit.

Die Schiedspersonen der Verbandsgemeinde Dannstadt-Schauernheim

2024 wurden die Schiedspersonen für die Verbandsgemeinde Dannstadt-Schauernheim neu gewählt:



Schiedsperson ist Uwe Schölles

Stellv. Schiedsperson ist Maria-Elisabeth Becker.

Die Amtszeit der Schiedspersonen dauert fünf Jahre und endet 2029.

Das Schiedsamt ist ein Ehrenamt.

Eine erste Beratung ist kostenlos. Dies kann eine Anfrage per E-Mail sein, telefonisch oder ein erstes Gespräch mit den Schiedspersonen in der jeweiligen Sprechstunde. Gerade kleinere Themen lassen sich oft ohne Schlichtungsverfahren lösen. Für das Sühneverfahren wird eine Gebühr von 60 Euro zuzüglich Auslagen erhoben. Wer die Unterstützung des Schiedsamtes annimmt, zahlt für das Verfahren daher in der Regel einen Kostenvorschuss von 100 Euro.

Kontakt zu den Schiedspersonen

Schiedsperson Uwe Schölles: erreichbar unter der E-Mail schiedsamt@generalagent.de sowie unter der Telefonnummer 06231 5566 oder 0171 4524224.

Stv. Schiedsperson Maria-Elisabeth Becker: Aus gegebenem Anlass findet zur Zeit keine Sprechstunde im Schiedsamt der Verbandsgemeindeverwaltung Dannstadt-Schauernheim statt. Erreichbar ist Maria-Elisabeth Becker unter der Telefonnummer 0176 21413709 oder per E-Mail unter schiedsamt-vbg-dannstadt@web.de


Fünf Fragen zur Schiedsperson

Wer kann sich an eine Schiedsperson wenden?

Jeder, der in der Verbandsgemeinde Dannstadt-Schauernheim wohnt und mit seinem Nachbarn im Streit liegt, den er gerne beenden möchte, kann sich direkt an das Schiedsamt wenden. Sobald sich jemand an uns wendet, nehmen wir die Sache ernst. Es liegt nicht an uns zu bewerten.

Worüber gibt es am häufigsten Streit zwischen Nachbarn?

Lärm- oder Geruchsbelästigungen sind die häufigsten Ärgernisse. Auch Mobbing-Fälle hatten wir schon. Wobei es immer wieder vorkommt, dass sich jemand über seinen Nachbarn ärgert, diesem aber gar nicht bewusst ist, dass der andere mit ihm ein Problem hat.

Was passiert, wenn sich jemand mit einer Nachbarschaftsstreitigkeit bei Ihnen meldet?

Unsere Aufgabe ist es, eine gemeinsame Lösung zu finden. Dazu wird der andere Nachbar schriftlich ins Rathaus geladen. Davon abgesehen schreiben wir keine Briefe, sondern führen nur persönliche Gespräche. Wer geladen wird, muss zu dem Termin kommen. Wir sind nicht verpflichtet, vermeintliches Recht durchzusetzen, sondern eine Einigung herbeizuführen. Und die Chancen stehen sehr hoch, dass der Konflikt nach dem Schlichtungsverfahren beigelegt ist.

Was kostet das Schiedsverfahren?

Eine erste Beratung ist kostenlos. Dies kann eine Anfrage per E-Mail sein oder ein erstes Gespräch in meiner Sprechstunde. Gerade kleinere Sachen laufen auch immer mal wieder ohne Schlichtungsverfahren. Kommt es aber zu einem echten Schlichtungsverfahren, so kostet dies 60 Euro zuzüglich Auslagen. Daher beträgt der Kostenvorschuss in der Regel 100 Euro. Überschuss wird erstattet.

Was ist das Besondere an der Einigung über ein Schiedsverfahren?

Es ist immer wieder so schön erleben zu dürfen, wie die Menschen nach Aussprachen im Schiedsamtsverfahren merken, dass all der Ärger und Streit oft nur wegen Missverständnissen entstanden ist und sie danach ein viel besseres Verhältnis zu ihren Nachbarn haben können.


Organisatorische Grundlage des Schiedsamtes

Das Schiedsamt ist dem Amtsgericht direkt unterstellt. Die Verbandsgemeinde Dannstadt-Schauernheim hält lediglich, wie gesetzlich vorgeschrieben, die Infrastruktur vor (Räumlichkeiten, PC, Drucker usw.), damit das Schiedsamt der Verbandsgemeinde arbeiten kann.


Rechtliche Grundlagen des Schiedsamtes

Sehr häufig werden auch bei Streitigkeiten in Bagatellsachen die Gerichte angerufen, ohne dass die in Streit geratenen Parteien vorher den Versuch einer Streitschlichtung unternommen haben. Am Ende eines solchen Verfahrens steht neben dem erstrittenen Recht in vielen Fällen eine z.B. gescheiterte nachbarschaftliche Beziehung.

Hier bietet die Schiedsamtsordnung des Landes Rheinland-Pfalz die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitschlichtung durch eine Schiedsfrau oder einen Schiedsmann. Die in Streit geratenen Parteien können einen Antrag auf Schlichtung unter Schilderung des strittigen Sachverhaltes und Formulierung des Schlichtungsbegehrens bei der örtlich zuständigen Schiedsperson stellen.

Zur Schlichtungsverhandlung werden die Parteien durch die Schiedsperson geladen und haben persönlich zu erscheinen. Ein unentschuldigtes Fernbleiben von der Schlichtungsverhandlung kann mit einem Ordnungsgeld geahndet werden. Die Verhandlung wird von der Schiedsperson mit dem Ziel geführt, eine gütliche Einigung unter gegenseitigem Nachgeben der Parteien zu erreichen. Die Vereinbarungen sind 30 Jahre gültig.

Durch ihre Bereitschaft den Beteiligten zuzuhören und auf ihr Vorbringen einzugehen, schaffen Schiedsfrauen und Schiedsmänner die Voraussetzungen dafür, dass sich die Parteien einigen und den sozialen Frieden wiederherstellen. Sofern eine Einigung nicht zustande kommt oder die andere Streitpartei nicht zu dem anberaumten Schlichtungstermin erscheint, besteht immer noch die Möglichkeit, das Gericht anzurufen.

Eine Schiedsfrau oder einen Schiedsmann gibt es in jeder Verbandsgemeinde, verbandsfreien Gemeinde sowie in jeder kreisangehörigen Stadt und kreisfreien Stadt. Sie werden auf Vorschlag des Gemeinde- oder Stadtrates vom Direktor des Amtsgerichts auf die Dauer von 5 Jahren ernannt. Mit diesem Ehrenamt werden Personen betraut, die regelmäßig älter als 30 Jahre und ihrer Persönlichkeit nach zur Streitschlichtung besonders befähigt sind.

Schiedspersonen führen Schlichtungsverfahren in Straf- und Zivilsachen durch. Für Streitigkeiten im Bereich des Strafrechtes ist vor dem Gang zum Gericht in den nachfolgend genannten Privatklagesachen eine Schiedsfrau oder ein Schiedsmann einzuschalten:

  • Hausfriedensbruch § 123 StGB (bei Nutzung dieses Links verlassen Sie die Homepage der Verbandsgemeinde Dannstadt-Schauernheim)
  • Beleidigung § 185 StGB (bei Nutzung dieses Links verlassen Sie die Homepage der Verbandsgemeinde Dannstadt-Schauernheim)
  • Verletzung des Briefgeheimnisses § 202 StGB (bei Nutzung dieses Links verlassen Sie die Homepage der Verbandsgemeinde Dannstadt-Schauernheim)
  • Körperverletzung § 223 StGB, § 229 StGB (bei Nutzung dieses Links verlassen Sie die Homepage der Verbandsgemeinde Dannstadt-Schauernheim)
  • Bedrohung § 241 StGB
  • Sachbeschädigung § 303 StGB

Gleiches gilt wegen einer Straftat nach § 323a StGB, wenn die im Rausch begangene Tat in den vorgenannten Fällen ein Versehen ist.

In diesen Fällen erhebt der Staatsanwalt nur dann Anklage, wenn er das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Mit dem Inkrafttreten des Landesschlichtungsgesetzes zum 01.12.2008 ist vor dem Gang zum Gericht in den nachfolgend genannten Streitigkeiten eine Schiedsperson einzuschalten:

  • bei Einwirkung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß etc., sofern es sich nicht um Einwirkungen eines gewerblichen Betriebes handelt
  • bei Überwuchs § 910 BGB oder Hinüberfalls § 911 BGB
  • wegen eines Grenzbaumes § 923 BGB)wegen der im Landesnachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt
  • bei Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse und Rundfunk begangen worden sind.

Für das Sühneverfahren wird eine Gebühr von 60 Euro zuzüglich Auslagen erhoben. Daher beträgt der Kostenvorschuss in der Regel 100 Euro. Erst mit dessen Eingang wird das Verfahren eröffnet.

Siehe auch:


(Zuletzt aktualisiert 13.08.2024)