Will ein Deutscher im Ausland heiraten und bedarf er dazu eines deutschen Ehefähigkeitszeugnisses, so ist zu seiner Ausstellung der Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk der Verlobte seinen Wohnsitz hat. Hat der Verlobte im Inland keinen Wohnsitz, so ist der Ort des letzten Wohnsitzes maßgebend; hat er sich niemals oder nur vorübergehend im Inland aufgehalten, so ist der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin zuständig.
Das Ehefähigkeitszeugnis darf nur ausgestellt werden, wenn der beabsichtigten Eheschließung kein Hindernis nach deutschem Recht entgegensteht. Grundsätzlich wird die Ehefähigkeit in der gleichen Weise geprüft, wie wenn die Verlobten die Ehe vor einem deutschen Standesbeamten schließen würden. Die dafür vorzulegenden Unterlagen sind im Einzelfall beim Standesbeamten zu erfragen.
Das Ehefähigkeitszeugnis wird in mehrsprachiger Form ausgestellt und hat eine Gültigkeitsdauer von 6 Monaten vom Tag der Ausstellung ab.
Wer hinsichtlich der Voraussetzungen der Eheschließung ausländischem Recht unterliegt, soll eine Ehe nicht eingehen, bevor er ein Ehefähigkeitszeugnis seines Heimatstaates beigebracht hat. Das Ehefähigkeitszeugnis dient dazu, bei Verlobten, deren Ehefähigkeit sich nach ausländischem Recht beurteilt, dem Standesbeamten die Prüfung der Ehevoraussetzungen zu erleichtern. In dem Ehefähigkeitszeugnis müssen beide Verlobte namentlich genannt sein, also auch der Verlobte, der nicht die Staatsangehörigkeit des Staates besitzt, der das Ehefähigkeitszeugnis ausstellt.
Haben beide Verlobte die gleiche Staatsangehörigkeit, so genügt ein gemeinsames Zeugnis, und zwar auch dann, wenn für sie nicht dieselbe Behörde zuständig ist. Für die Beantragung des Ehefähigkeitszeugnisses wendet man sich am besten an sein zuständiges Konsulat.
Die Adressen der konsularischen Vertretungen erhält man über das Internet unter http://www.auswaertiges-amt.de oder beim Standesbeamten.
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