Bundestagswahl 2021

Bundestagswahl 2021

Von der Aufstellung von Wahlplakaten bis zum Wahlergebnis: Hier finden Sie die Wahlergebnisse sowie allgemeine Infos rund um die Bundestagswahl  2021. Nutzen Sie unseren zentralen Kontakt für alles rund um die Wahlen: wahlen@vgds.de.

Bundestagswahl 2021

Die diesjährige Bundestagswahl  war am Sonntag, 26. September 2021. Allgemeine Infos finden Sie direkt auf der Internetseite des Bundeswahlleiters. Was hierbei für die Verbandsgemeinde und ihre Bürgerinnen und Bürger wichtig ist, darüber informieren wir Sie hier.


05.10.2021

Amtliche Bekanntmachung zur Bundestagswahl am 26.09.2021

Der Wahlausschuss für den Wahlkreis 207 Ludwigshafen/Frankenthal hat in seiner Sitzung am 30.09.2021 das endgültige Ergebnis der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26.09.2021 im Wahlkreis wie folgt festgestellt:

Wahlkreis 207 – Ludwigshafen/Frankenthal

a) Allgemeines

Wahlberechtigte                                                                     210.969                                                        

Wähler                                                                                     154.911

b) Erststimmenergebnis

ungültige Wahlkreisstimmen                                              2.122          

gültige Wahlkreisstimmen                                               152.789

Von den gültigen Wahlkreisstimmen entfielen auf

 

Bewerber                                                    Kurzbezeichnung             Anzahl

                                                                      der Partei                             Erststimmen

 

1

Torbjörn Kartes

CDU

38.193

2

Christian Schreider

SPD

50.108

3

Stefan Scheil

AfD

17.740

4

Michael Goldschmidt

FDP

13.688

5

Prof. Dr. Jürgen Grau

GRÜNE

17.061

6

Dr. Liborio Ciccarello

DIE LINKE

4.648

7

Hans Arndt

FREIE WÄHLER

7.411

8

Lieselotte Jutta Seiberth

MLPD

157

9

Alexander Kiesow

die Basis

1.947

10

Markus Böhm

LKR

193

11

Bernd Hackel

AusUnsrerMitte

431

12

Martin Schöne

Klimaliste

626

13

Reiner Bechtel

Politik durch Bodenständigkeit und Bürgerbeteiligung

586

                                                    

Der Bewerber Christian Schreider (SPD) vereinigt die meisten Stimmen auf sich und ist damit im Wahlkreis 207 Ludwigshafen/Frankenthal gewählt.

 

c) Zweitstimmenergebnis

ungültige Landesstimmen                                                        1.653

gültige Landesstimmen                                                    153.258

 

von den gültigen Landesstimmen entfielen auf

Kurzbezeichnung                                                                                                     Anzahl

der Partei                                                                                                                     Zweitstimmen

 

1

CDU

33.726

2

SPD

45.895

3

AfD

18.075

4

FDP

18.421

5

GRÜNE

18.128

6

DIE LINKE

4.651

7

FREIE WÄHLER

4.789

8

Die PARTEI

1.308

9

PIRATEN

658

10

ÖDP

226

11

NPD

253

12

V-Partei3

164

13

MLPD

68

14

dieBasis

1.689

15

DiB

152

16

LKR

102

17

Die Humanisten

160

18

Tierschutzpartei

2.771

19

Team Todenhöfer

1.275

20

VOLT

747

                                                                                                   



27.09.2021

So hat die VG gewählt - Vorläufige EndErgebnisse

In der Verbandsgemeinde Dannstadt-Schauernheim gab es 10.130 Wahlberechtigte, davon wurden 8414 Stimmen abgegeben, das entspricht einer Wahlbeteiligung von 83,1 Prozent. Wie in den einzelnen Ortsgemeinden gewählt wurde, das erfahren Sie hier. 

Direkt zur großen Übersicht aller Wahlergebnisse in der VG Dannstadt-Schauernheim und ihrer Ortsgemeinden.







VG gesamt
Da-Schau
Ho-Ass
Rö-Gro
Wahlberechtigte
10.130
5.463
2.386
2.281
Abgegebene Stimmen
8.414
4.513
2.006
1.895
Gültige Erststimmen
8.307
4.460
1.981
1.866
Gültige Zweitstimmen
8.329
4.468
1.987
1.874
Wahlbeteiligung
83,1 %
82,6 %
84,1 %
83,1 %





Torbjörn Kartes (CDU)
30,7 %
30,8 %
30,6 %
30,5 %
Christian Schreider (SPD)
27,4 %
29,6 %
23,9 %
25,5 %
Stefan Scheil (AfD)
10,3 %
9,3 %
12,0 %
11,0 %
Michael Goldschmidt (FDP)
9,7 %
9,8 %
10,3 %
8,9 %
Armin Grau (Grüne)
10,5 %
11,2 %
10,0 %
9,4 %
Liborio Ciccarello (Linke)
1,8 %
1,6 %
1,9 %
2,2 %
Hans Arndt (FW)
6,9 %
5,1 %
8,0 %
10,0 %
Lieselotte Seiberth (MLPD)
0,1 %
0,1 %
0,2 %
0,1 %
Alexander Kiesow (Basis)
1,7 %
1,5 %
2,2 %
1,4 %
Markus Böhm (LKR)
0,1 %
0,1 %
0,1 %
0,0 %
Bernd Hackel (unabh.)
0,3 %
0,3 %
0,4 %
0,2 %
Martin Schöne (Klimaliste)
0,2 %
0,2 %
0,3 %
0,3 %
Reiner Bechtel (unabh.)
0,3 %
0,3 %
0,2 %
0,4 %





CDU
28,0 %
27,7 %
28,4 %
28,1 %
SPD
25,5 %
27,2 %
22,8 %
24,3 %
AfD
10,8 %
9,8 %
12,1 %
11,9 %
FDP
13,0 %
13,0 %
13,5 %
12,3 %
Grüne
10,7 %
11,4 %
10,4 %
9,4 %
Linke
2,0 %
1,9 %
1,7 %
2,4 %
Sonstige
10,0 %
9,0 %
11,1 %
11,6 %





(alle Ergebnisse sind noch vorläufig)




26.09.2021

Wahllokale geschlossen - Erste Ergebnisse folgen am 27.9.2021

Die Wahllokale sind geschlossen, das Auszählen ist beendet. Nun müssen die Ergebnisse aus den einzelnen Wahlbezirken zusammengetragen werden. Eine Übersicht über die Ergebnisse aus den einzelnen Ortsgemeinden präsentieren wir ab Montag, 27.09.2021.



15.09.2021

Briefwahl muss bis 18 Uhr im Rathaus eingegangen sein

Am 26. September 2021 wird der 20. Bundestag gewählt. Wieder nutzen viele Menschen die Möglichkeit der Briefwahl. Bitte denken Sie daran, den Wahlbrief rechtzeitig zu versenden. Er muss spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dannstadt-Schauernheim eingegangen sein.
Bitte beachten Sie, dass das Rathaus am Wahltag und insbesondere am Wahlabend für die Öffentlichkeit NICHT geöffnet ist. Über das Ergebnis der Bundestagswahl in unserer Verbandsgemeinde informieren wir Sie am Wahlabend unter www.vgds.de.

 


31.08.2021

So beantragen Sie Ihre Briefwahlunterlagen

Noch immer gilt es wegen Corona, Kontakte auf ein Minimum zu beschränken. Daher bitten wir Sie, dass Sie Ihre Briefwahlunterlagen wie folgt beantragen:

1) Füllen Sie Ihre Wahlbenachrichtigung entsprechend aus und werfen Sie diese bei der Verbandsgemeindeverwaltung ein 

oder

2) nutzen Sie den Online-Antrag unter folgendem Link: https://tbk.ewois.de/IWS/startini.do?mb=98.


Wir schicken Ihnen dann Ihre Briefwahlunterlagen zu.


09.08.2021

bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen


Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021:

1.     Die Wählerverzeichnisse zur Bundestagswahl für die Ortsgemeinden Dannstadt-Schauernheim, Hochdorf-Assenheim und Rödersheim-Gronau

werden in der Zeit von Montag, 6. September 2021, bis Freitag, 10. September 2021,

während der Öffnungszeiten des Bürgerbüros (Montag, Dienstag und Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr, sowie Dienstags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr und Mittwochs von 08.00 Uhr bis 14.00 Uhr) im Rathaus der Verbandsgemeinde, Ortsteil Dannstadt, Am Rathausplatz 1, Erdgeschoss rechts,

für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der Ort der Einsichtnahme ist barrierefrei. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

 

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2.     Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl,
spätestens am Freitag, 10. September 2021, bis 12.00 Uhr,

bei der Verbandsgemeindeverwaltung, Am Rathausplatz 1, Ortsteil Dannstadt, 1.OG, Zimmer 128 oder 129 Einspruch einlegen.

Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3.     Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum Sonntag, 5. September 2021 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4.     Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 207 Ludwigshafen / Frankenthal durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

 

5.     Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1.    ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

5.2.    ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 5. September 2021) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 10. September 2021) versäumt hat,

b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1
der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung
entstanden ist,

c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach
Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.


Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 24. September 2021, 18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. 

Bei Beantragung per E-Mail sind der Name, die Vornamen, das Geburtsdatum und die Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort) des Antragstellers anzugeben. Darüber hinaus soll die Angabe der Wählerverzeichnis- sowie der Wahlbezirksnummer, die der Wahlbenachrichtigung entnommen werden können, erfolgen. Falls die Zustellung der Briefwahlunterlagen an eine von der Hauptwohnung abweichende Adresse gewünscht wird, muss auch diese Adresse angegeben werden.

Der Antrag per E-Mail ist zu richten an folgende E-Mail-Adresse: briefwahl@vgds.de


Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2. Buchstaben a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6.     Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
‑ einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
‑ einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
‑ einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen hellroten
   Wahlbriefumschlag und
‑ ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.



06.08.2021

Wahlbekanntmachung

Wahlbekanntmachung zum Herunterladen

I.

Am  Sonntag, dem 26. September 2021 findet die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

II.

Die Ortsgemeinde Dannstadt-Schauernheim ist in 3, die Ortsgemeinden Hochdorf-Assenheim und Rödersheim-Gronau sind in jeweils 2 allgemeine Stimmbezirke eingeteilt. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens 05.09.2021 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. In den Wahlbenachrichtigungen ist auch vermerkt, ob der jeweilige Wahlraum barrierefrei zugänglich ist.

In den Ortsgemeinden sind folgende Wahlräume zur Erleichterung der Teilnahme an der Wahl für behinderte und andere Menschen mit Mobilitätseinschränkungen barrierefrei eingerichtet:

Dannstadt-Schauernheim:

Wahlbezirk 1 (Schauernheim) - Evangelisches Gemeindehaus, Hintergasse 14,

Wahlbezirk 2 (Dannstadt A) - Zentrum Alte Schule, Kultursaal, Hauptstraße 139,

Wahlbezirk 3 (Dannstadt B) - Kurpfalzhalle, Haardtstraße 60,

Hochdorf-Assenheim:

Wahlbezirk 4 (Hochdorf) - Katholisches Pfarrheim, Hauptstraße 53,

Wahlbezirk 5 (Assenheim) - Turnhalle des TB Assenheim, An der K 19,

Rödersheim-Gronau:

Wahlbezirk 6 (Rödersheim) - Sporthalle bei der Grundschule, Schäfergasse 49,

Wahlbezirk 7 (Gronau) Turnhalle der TUS Gronau, Assenheimer Straße 17.

Stimmberechtigte mit Mobilitätseinschränkungen, die nicht im Wählerverzeichnis eines barrierefreien Stimmbezirks eingetragen sind, können innerhalb ihres Wahlkreises mit einem Wahlschein in einem barrierefreien Wahlraum wählen.

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15 Uhr wie folgt zusammen:

Wahlbezirk 8 -   Briefwahlvorstand - Dannstadt-Schauernheim (zuständig für den Wahlbezirk 1 - Schauernheim) im Evangelischen Gemeindehaus, Hintergasse 14, Ortsteil Schauernheim;

Wahlbezirk 9 -   Briefwahlvorstand - Dannstadt-Schauernheim (zuständig für den Wahlbezirk 2 – Dannstadt A) im Zentrum Alte Schule, Hauptstraße 139, Mehrzweckraum, Ortsteil Dannstadt;

Wahlbezirk 10- Briefwahlvorstand - Dannstadt-Schauernheim (zuständig für den Wahlbezirk 3 – Dannstadt B) in der Kurpfalzhalle, Haardtstraße 60, Ortsteil Dannstadt;

Wahlbezirk 11 - Briefwahlvorstand - Hochdorf-Assenheim (zuständig für den Wahlbezirk 4 – Hochdorf) in der Grundschule, Alfons-Legner-Straße 3, OG, Mehrzweckraum, Ortsteil Hochdorf,

Wahlbezirk 12 - Briefwahlvorstand - Hochdorf-Assenheim (zuständig für den Wahlbezirk 5 – Assenheim) im Historischen Rathaus, Langstraße 24, Ortsteil Assenheim,

Wahlbezirk 13 - Briefwahlvorstand - Rödersheim-Gronau (zuständig für den Wahlbezirk 6 – Rödersheim) in der Grundschule, Schulsporthalle, Schäfergasse 49, Ortsteil Rödersheim,

Wahlbezirk 14 - Briefwahlvorstand - Rödersheim-Gronau (zuständig für den Wahlbezirk 7 – Gronau) im ehemaligen Schul- und Gemeindehaus, Hauptstraße 12, Ortsteil Gronau.

 

III.

Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeich­nis er eingetragen ist.

Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer:

a)     für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

b)    für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt seine Erststimme in der Weise ab,

dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,

und seine Zweitstimme in der Weise,

dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

 


IV.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.


V.

Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

b) durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

 

VI.

Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).


VII.

a)     Der Wahlvorstand ist für die Steuerung des Zugangs zum Wahlraum verantwortlich. Dabei können ihn Hilfspersonen unterstützen.

b)    Der Zugang zu den Wahlräumen ist nur unter Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen erlaubt. Dies gilt auch, wenn eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird. Zur Einhaltung des Abstandsgebots sind gut sichtbare Markierungen im Abstand von mindestens 1,5 Metern angebracht.

c)     Alle Personen müssen sich vor dem Betreten des Wahlraums die Hände desinfizieren. Geeignete Desinfektionsspender werden vorgehalten.

d)    Es dürfen sich nur so viele Stimmberechtigte gleichzeitig im Wahlraum aufhalten, wie Stimmabgabemöglichkeiten (Wahlkabinen) vorhanden sind. Nach der Stimmabgabe müssen die Stimmberechtigten den Wahlraum zügig verlassen, es sei denn, sie wollen die Wahlhandlung beobachten.

e)     Jedem Wähler wird mit dem Stimmzettel ein Kugelschreiber ausgehändigt, den er anschließend mitnehmen darf oder der anschließend entsorgt wird. Für die Stimmabgabe können auch eigene Schreibstifte verwendet werden. In den Wahlkabinen werden keine Schreibstifte ausgelegt.

f)     Nach der Stimmabgabe des Wählers wird der Tisch in der Wahlkabine desinfiziert.

g)    Personen, die die Wahl beobachten wollen, wird ein Freiraum im Wahlraum zugewiesen, der die Einhaltung eines Mindestabstands zu anderen Personen gewährleistet. Der Freiraum hat eine Beobachtung der Wahlhandlung sowie der späteren Auszählung und Ergebnisermittlung zu gewährleisten.

h)     Im Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie im Wahlraum selbst gilt grundsätzlich die Maskenpflicht. Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Maskenpflicht nicht einhält, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

i)      Personen, die eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen oder von dieser Pflicht durch ärztliches Attest nachweislich befreit sind, wird der Zugang zum Wahlraum auch bei leichten Symptomen einer Atemwegsinfektion (insbesondere Husten und Erkältungssymptome) nicht verwehrt.

j)      Die Pflicht, im Wahlraum eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, gilt auch für die Mitglieder des Wahlvorstandes. Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist keine Gesichtsverhüllung, so dass auch die Mitglieder des Wahlvorstandes eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen haben.

k)     Die Stimmberechtigten sind verpflichtet, bei der Feststellung ihrer Identität mitzuwirken. Soweit erforderlich, werden sie vor der Aushändigung des Stimmzettels aufgefordert, ihre Mund-Nasen-Bedeckung zur Identitätsfeststellung kurzfristig abzunehmen. Dabei ist der Mindestabstand von 1,5 Metern zu andern im Raum befindlichen Personen einzuhalten. Der Wahlvorstand hat Wählern die Stimmabgabe solange zu verweigern, bis diese die zur Feststellung der Identität erforderlichen Mitwirkungshandlungen nachgeholt haben.

l)      Auch in den Wahlräumen ist der Abstand von mindestens 1,5 Metern pro Person sicherzustellen. Maßnahmen zur Wahrung des Abstandgebotes sind getroffen, so z.B. angemessen ausgeschilderte Wegekonzepte mit Einbahnregelungen. Das Abstandsgebot von mindestens 1,5 Metern gilt auch für die Mitglieder des Wahlvorstandes untereinander.

m)   Die Zahl der gleichzeitig anwesenden Mitglieder des Wahlvorstandes wird auf die erforderliche Mindestanzahl reduziert.

n)     Die Ergebnisermittlung ist öffentlich, jedermann hat Zutritt. Für die Wahlbeobachter und die Mitglieder des Wahlvorstandes gelten die vor genannten Regelungen. Der Zugang von Wahlbeobachtern wird nur beschränkt, wenn dadurch dauerhaft die Abstandsregelungen nicht eingehalten werden können und dadurch der Wahlvorstand gesundheitlichen Risiken ausgesetzt würde.

 


 

20.07.2021

Plakatierung zur Bundestagswahl  2021 in Rheinland-Pfalz

Ab dem 01. August 2021 dürfen Wahlplakate für die Bundestagswahl 2021 aufgehängt werden.

Alle Wahlplakate bis zu einer maximalen Größe von DIN A 1 (84x60 cm) gelten grundsätzlich als genehmigt.

Für größere Wahlplakate als Format DIN A 1, insbesondere Werbebanner und Großflächenplakate, ist eine gesonderte Erlaubnis bei der Verbandsgemeinde Dannstadt-Schauernheim zu beantragen. Auf unserer Internetseite www.vgds.de finden Sie unter dem Stichwort Plakatierungen alle Infos sowie den Antrag dazu.

Unabhängig von der Größe der Plakate, gelten beim Aufhängen der Wahlplakate, Werbebanner und Großflächenplakate die allgemeinen Regeln für Plakatierungen; insbesondere muss eine Behinderung oder Gefahr für den Straßenverkehr ausgeschlossen werden.

Baurechtliche Vorgaben sowie Bestimmungen des Landesstraßengesetzes sowie des Bundesfernstraßengesetzes bleiben von der Erlaubnis unberührt.

Was ist für Wahlplakate noch wichtig:

Ø Wahlplakate dürfen nicht in grob anstößiger Weise gestaltet sein. Ihr Werbeinhalt darf nicht gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland verstoßen.

Ø An Privatgebäuden und auf Privatgelände darf nicht ohne Erlaubnis des jeweiligen Eigentümers  plakatiert werden.

Ø Wahlplakate dürfen aus Neutralitätspflicht auch nicht an öffentlichen Gebäuden wie Schulen oder dem Rathaus, sowie ggfls. an anderen Gebäuden, die als Wahllokale dienen,  angebracht werden. 

Ø Um Wahlplakate außerhalb geschlossener Ortschaften im Verlauf von Kreis-, Landes- oder Bundesstraßen aufzuhängen, muss zuvor eine Genehmigung des Landesbetriebes Mobilität Speyer eingeholt werden.

Ø Durch das Aufstellen von Plakaten, Werbebannern und Großflächenplakaten darf der Straßenverkehr nicht behindert oder gefährdet werden.

Ø Das Anbringen von Wahlplakaten an Verkehrszeichen ist untersagt.

Ø Wahlplakate dürfen nicht über oder in erheblicher Höhe neben dem Verkehrsraum angebracht werden, wie z. B. an den Außenseiten der Geländer von Brücken, die über die Straßen führen.

Ø Wahlplakate dürfen nicht so aufgestellt werden, dass dadurch Verkehrszeichen verdeckt oder die notwendigen Sichtfelder, z. B. an Fußgängerüberwegen, Knotenpunkten, Haltesichtweiten in engen Kurven, etc. beeinträchtigt werden.

Ø Wahlplakate dürfen nicht auf Innenflächen von Kreisverkehrsplätzen gestellt werden.

Ø Die  Wahlplakate müssen so verankert bzw. befestigt werden, dass auch bei starkem Wind eine Gefährdung Dritter durch Herabstürzen oder Umfallen ausgeschlossen ist. Hierzu müssen Wahlplakate regelmäßig, mindestens einmal je Woche, auf Standfestigkeit, Beschädigungen etc. untersucht und ggf. instand gesetzt oder entfernt werden.

Ø Die Wahlplakate dürfen nicht im Bereich von Gehwegen aufgestellt werden, die eine Breite von weniger als 1,50 m haben. Ansonsten ist sicherzustellen, dass eine Gehwegfläche von mindestens 1 m zur ungehinderten Benutzung zur Verfügung bleibt. Im Bereich von Geh- bzw. Radwegen ist ein Lichtraumprofil (Mindesthöhe bis Unterkante Wahlplakat) von 2,20 Meter bzw. 2,40 Meter einzuhalten.

Ø Die Wahlplakate sind spätestens am 8. Tag nach der Wahl (4.10.2021) zu entfernen.

Für weitergehende Informationen wenden Sie sich gerne an unser Ordnungsamt unter der info@vgds.de bzw. telefonisch an 06231 /  401-127.

 


12.02.2021
Bekanntmachung - Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen

Bekanntmachung der Kreiswahlleiterin für den Wahlkreis 207 Ludwigshafen/Frankenthal für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021: 

Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am Sonntag, 26. September 2021 - Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen

Am 26. September 2021 findet die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag statt.

Parteien und nach Maßgabe des § 20 Bundeswahlgesetz (BWG) auch Wahlberechtigte (andere Kreiswahlvorschläge), die einen Kreiswahlvorschlag einreichen wollen, werden gemäß § 32 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (BWO) hiermit aufgefordert, der Kreiswahlleiterin des Wahlkreises

207 Ludwigshafen/Frankenthal, Frau Oberbürgermeisterin Jutta Steinruck

in 67059 Ludwigshafen, Rathausplatz 20

möglichst frühzeitig,

spätestens am Montag, dem 19. Juli 2021, bis 18 Uhr,

die Kreiswahlvorschläge schriftlich einzureichen (§ 19 BWG). Die Kreiswahlvorschläge einschließlich der vorgeschriebenen Anlagen sollen möglichst frühzeitig eingereicht werden. Stellt die Kreiswahlleiterin Mängel fest, so benachrichtigt sie sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel noch vor Ablauf der Einreichungsfrist zu beseitigen (§ 25 Abs. 1 BWG). Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden (§ 25 Abs. 2 BWG).

Rechtsgrundlagen für die Beteiligung an der Bundestagswahl mit Wahlvorschlägen und
für das Wahlvorschlagsverfahren sind insbesondere die §§ 18 bis 29 BWG und die
§§ 32 bis 44 BWO. 

Im Einzelnen ist bei der Einreichung von Kreiswahlvorschlägen Folgendes zu beachten:

1.    Wahlvorschlagsrecht

Nach § 18 Abs. 1 BWG können Kreiswahlvorschläge von Parteien und nach Maßgabe des § 20 Abs. 3 BWG von Wahlberechtigten („andere Kreiswahlvorschläge“) eingereicht werden. Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können gemäß § 18 Abs. 2 BWG als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie

spätestens am Montag, dem 21. Juni 2021, 18 Uhr dem

Bundeswahlleiter

Gustav-Stresemann-Ring 11

65189 Wiesbaden

ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Die Anzeige muss den Namen der Partei enthalten. Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes sind der Anzeige beizufügen. Zudem sollen der Anzeige Nachweise über die Parteieneigenschaft nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes beigefügt werden. Die Anzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so tritt der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation an die Stelle des Bundesvorstandes.

Eine Partei kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag einreichen (§ 18 Abs. 5 BWG). Der Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen eines Bewerbers enthalten (§ 20 Abs. 1 Satz 1 BWG).

In jedem Kreiswahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BWG), die berechtigt sind, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen (§ 22 Abs. 2 BWG). Der Wahlvorschlag soll dazu Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BWO).

Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BWG).

2.    Anforderungen an die Bewerber

Als Bewerber kann in einem Kreiswahlvorschlag nur vorgeschlagen werden, wer

-       nach § 15 BWG wählbar ist, 

-       nicht Mitglied einer anderen Partei ist und in einer Mitgliederversammlung oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 21 Abs. 1 und 3 BWG in geheimer Abstimmung hierzu gewählt worden ist,

-       seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich
(§ 20 Abs. 1 Satz 3 BWG).

Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden (§ 20 Abs. 1 Satz 2 BWG).

3.    Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge 

Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 13 zur BWO eingereicht werden (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BWO.

 Er muss nach § 34 BWO

-       Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers,

-       den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 BWG) deren Kennwort

enthalten.

Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei in einem Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die Kreiswahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, gemäß dem vorstehenden Satz unterzeichnet sein. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist nachweist, dass dem Landeswahlleiter eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt (§ 34 Abs. 2 BWO).

 Bei anderen Kreiswahlvorschlägen haben drei Unterzeichner des Wahlvorschlags ihre
Unterschriften auf dem Kreiswahlvorschlag selbst (Anlage 13 zu § 34 Abs. 1 BWO) zu leisten (§ 34 Abs. 3 BWO).

 

4.    Unterstützungsunterschriften für Kreiswahlvorschläge

Kreiswahlvorschläge von Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, sowie andere Kreiswahlvorschläge (Kreiswahlvorschläge von Wahlberechtigten) müssen von mindestens

200 Wahlberechtigten des Wahlkreises

persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung der Kreiswahlvorschläge nachzuweisen (§ 20 Abs. 2 Satz 2 BWG).

Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach Aufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

Muss ein Kreiswahlvorschlag gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 BWG von mindestens 200 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften, sofern sie nicht auf dem Wahlvorschlag selbst zu leisten sind, auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 zur BWO zu erbringen; die Formblätter werden von der Kreiswahlleiterin auf Anforderung kostenfrei geliefert; sie können auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitgestellt werden (§ 34 Abs. 4 Nr. 1 BWO). Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. Wird bei der Anforderung nachgewiesen, dass für den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß des § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, wird eine Erreichbarkeitsanschrift - eine Postfachangabe genügt nicht - verwendet. Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlags sind außerdem bei Parteien deren Name und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort anzugeben. Parteien haben ferner die Aufstellung des Bewerbers in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 21 BWG zu bestätigen (§ 34 Abs. 4 Nr. 1 BWO).

Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben (§ 34 Abs. 4 Nr. 2 BWO). Auf die besonderen Nachweise für wahlberechtigte Personen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BWG wird verwiesen.

Für jeden Unterzeichner ist gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BWO auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Gemeindebehörde, bei der der Unterzeichner im Wählerverzeichnis eingetragen ist, beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. Gesonderte Wahlrechtsbescheinigungen sind vom Träger des Wahlvorschlages bei Einreichung des Kreiswahlvorschlages mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Kreiswahlvorschlag unterstützt.

Die Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner müssen bei der Einreichung der Kreiswahlvorschläge vorliegen; sie können nach Ende der Einreichungsfrist grundsätzlich nicht nachgereicht werden (§ 25 Abs. 2, Satz 2 Nr. 2 BWG). Ein Wahlberechtigter darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Kreiswahlvorschlägen ungültig (§ 34 Abs. 4 Nr. 4 BWO).

Den Wahlvorschlagsträgern wird empfohlen, über die gesetzlich geforderte Mindestzahl hinaus vorsorglich weitere Unterschriften für den Fall vorzulegen, dass nicht alle Unterschriften als gültig anerkannt werden können.

5.    Anlagen zum Kreiswahlvorschlag

Dem Kreiswahlvorschlag sind gemäß § 34 Abs. 5 BWO beizufügen

-       die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Muster der Anlage 15 zur BWO, dass er seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlkreis seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat,

-       eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach dem Muster der Anlage 16 zur BWO, dass der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist,

-       bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der der Bewerber aufgestellt worden ist, im Falle eines Einspruchs nach § 21 Abs. 4 BWG auch eine Ausfertigung der Niederschrift über die wiederholte Abstimmung, mit den nach § 21 Abs. 6 Satz 2 BWG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 17 zur BWO gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 18 zur BWO abgegeben werden.

-       eine Versicherung an Eides statt des vorgeschlagenen Bewerbers gegenüber der Kreiswahlleiterin nach dem Muster der Anlage 15, dass er nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei ist.

Bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, und Kreiswahlvorschlägen von Wahlberechtigten (andere Kreiswahlvorschläge) ist außerdem beizufügen

-       die erforderliche Mindestzahl an Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner.

6.    Vordrucke zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen

Die zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen erforderlichen Vordrucke können bei der Kreiswahlleiterin angefordert werden.

7.         Gesetzliche Grundlagen

Gesetzliche Grundlagen für die Durchführung der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag sind derzeit:

 

-        Bundeswahlgesetz (BWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288,1594), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14.11.2020 (BGBl. I S. 2395)

 -        Bundeswahlordnung (BWO) vom 28. August 1985 (BGBl I S. 1769, 1986 S. 258) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl I S. 1376), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 19.06.2020 (BGBl. I S. 1328)

 Änderungen der rechtlichen Grundlagen zu der vorstehenden Bekanntmachung werden nach ihrem Inkrafttreten unverzüglich bekannt gemacht.

 8.            Dienststelle der Kreiswahlleiterin, des Landeswahlleiters

           und des Bundeswahlleiters

 Die Anschrift der Dienststelle der Kreiswahlleiterin lautet:

 Kreiswahlleiterin des Wahlkreises          Telefon-Nr.: 0621/504-3838

207 Ludwigshafen/Frankenthal              Telefax-Nr.: 0621/504-3822                                 

Rathausplatz 20                                         E-Mail: wahlen@ludwigshafen.de                    

67059 Ludwigshafen                                Internet: www.ludwigshafen.de

 

Die Anschrift der Dienststelle des Landeswahlleiters lautet:

Landeswahlleiter Rheinland-Pfalz         Telefon-Nr.: (0 26 03) 71-23 80 o. 71-45 60

Mainzer Straße 14 – 16                             Telefax-Nr.: (0 26 03) 71-41 30

56130 Bad Ems                                          E-Mail: wahlen@statistik.rlp.de

                                                                      Internet: www.statistik.rlp.de

Die Anschrift des Bundeswahlleiters lautet:

Bundeswahlleiter                                       Telefon-Nr.: 0611/75-1

Statistisches Bundesamt                           Telefax-Nr.:  0611/72-4000

Gustav-Stresemann-Ring 11                    E-Mail: post@bundeswahlleiter.de

65189 Wiesbaden                                      Internetadresse: www.bundeswahlleiter.de

 

Die Kreiswahlleiterin des Wahlkreises

207 Ludwigshafen/Frankenthal

 Jutta Steinruck

Oberbürgermeisterin