Plakatierung bei Bundestagswahl 2025 und Landratswahl 2025

Plakatierung:

Alle Wahlplakate bis zu einer maximalen Größe von DIN A 1 (84x60 cm) gelten innerhalb der Ortslagen Dannstadt-Schauernheim, Hochdorf-Assenheim und Rödersheim-Gronau, unter der Voraussetzung, dass die Auflagen zum Plakatieren eingehalten werden, grundsätzlich als genehmigt.

Diese Genehmigung gilt auch für im Rahmen der Kommunalwahlen eventuell notwendigen Stichwahlen.

Für Wahlplakate, die größer als Format DIN A 1 sind, ist eine Erlaubnis bei der Verbandsgemeinde Dannstadt-Schauernheim zu beantragen.

Baurechtliche Vorgaben und Bestimmungen des Landesstraßengesetzes sowie des Bundesfernstraßengesetzes bleiben von der Erlaubnis unberührt.

Unabhängig von der Größe der Plakate, gelten beim Aufhängen der Wahlplakate, Werbebanner und Großflächenplakate die allgemeinen Regeln für Plakatierungen, insbesondere muss eine Behinderung oder Gefahr für den Straßenverkehr ausgeschlossen werden.

Auflagen zum Plakatieren:

  • Wahlplakate dürfen nicht in grob anstößiger Weise gestaltet sein. Ihr Werbeinhalt darf nicht gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland verstoßen.
  • An Privatgebäuden und auf Privatgelände darf nicht ohne Erlaubnis des jeweiligen Eigentümers  plakatiert werden.
  • Wahlplakate dürfen aus Neutralitätspflicht auch nicht an öffentlichen Gebäuden wie Schulen oder dem Rathaus, sowie ggfls. an anderen Gebäuden, die als Wahllokale dienen,  angebracht werden. 
  • Um Wahlplakate außerhalb geschlossener Ortschaften im Verlauf von Kreis-, Landes- oder Bundesstraßen aufzuhängen, muss zuvor eine Genehmigung des Landesbetriebes Mobilität Speyer eingeholt werden.
  • Durch das Aufstellen von Plakaten, Werbebannern und Großflächenplakaten darf der Straßenverkehr nicht behindert oder gefährdet werden.
  • Das Anbringen von Plakaten an Verkehrszeichen ist untersagt.
  • Plakate dürfen nicht über oder in erheblicher Höhe neben dem Verkehrsraum angebracht werden, wie z. B. an den Außenseiten der Geländer von Brücken, die über die Straßen führen.
  • Plakate dürfen nicht so aufgestellt werden, dass dadurch Verkehrszeichen verdeckt oder die notwendigen Sichtfelder, z. B. an Fußgängerüberwegen, Knotenpunkten, Haltesichtweiten in engen Kurven, etc. beeinträchtigt werden.
  • Plakate dürfen nicht auf Innenflächen von Kreisverkehrsplätzen gestellt werden.
  • Die  Plakate müssen so verankert bzw. befestigt werden, dass auch bei starkem Wind eine Gefährdung Dritter durch Herabstürzen oder Umfallen ausgeschlossen ist. Hierzu müssen Plakate regelmäßig, mindestens einmal je Woche, auf Standfestigkeit, Beschädigungen etc. untersucht und ggf. instand gesetzt oder entfernt werden.
  • Die Plakate dürfen nicht im Bereich von Gehwegen aufgestellt werden, die eine Breite von weniger als 1,50 m haben. Ansonsten ist sicherzustellen, dass eine Gehwegfläche von mindestens 1 m zur ungehinderten Benutzung zur Verfügung bleibt. Im Bereich von Geh- bzw. Radwegen ist ein Lichtraumprofil (Mindesthöhe bis Unterkante Plakat) von 2,20 Meter (auf Gehwegen) bzw. 2,40 Meter (auf Rad- bzw. Geh- und Radwegen) einzuhalten.

 

Die Wahlplakate für die Bundestags- und eventuellen vorgezogenen Landratswahlen
am 23.Februar 2025 sind spätestens am 07. März 2025 zu entfernen.

Sollte es im Rahmen der eventuellen Landratswahlen zu Stichwahlen kommen, sind
diese Wahlplakate bis 23. März 2025 zu entfernen.

 

Ansprechpartnerin für Fragen zur Plakatierungserlaubnis:
Frau Krieg, Tel. 06231-401-127, bussgeldstelle@vgds.de

 

Dannstadt-Schauernheim, 6. Dezember 2024
Verbandsgemeindeverwaltung Dannstadt-Schauernheim
- Ordnungsbehörde -