Erläuterungen zu den einzelnen Auskunfts-/ Übermittlungssperren

  • Leistungsbeschreibung

    Auskunftssperre wegen besonderer schutzwürdiger Interessen
    Nach § 34 Abs. 8 Meldegesetz, darf die Meldebehörde keine Auskünfte erteilen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dem Betroffenen oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Die Einrichtung dieser Auskunftssperre ist von Ihnen besonders zu begründen und mit evtl. Nachweisen (Anzeige, ärztliche Atteste, o.ä.) zu belegen.

    Nach § 34 Abs. 8 Meldegesetz ist die Auskunftssperre befristet und endet mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres. Liegen die Gründe für die Einrichtung einer Auskunftssperre nach Ablauf dieser Frist weiterhin vor, kann die Sperre auf Antrag verlängert werden.


    Widerspruch gegen Übermittlung an Adressbuchverlage
    Adressbuchverlagen dürfen nach § 35 Abs. 4 Meldegesetz Auskünfte über Vor- und Familiennamen, akademische Grade und Anschriften von Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, übermittelt werden. Dieser Auskunftserteilung können Sie widersprechen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.


    Widerspruch bei Alters- und Ehejubiläen
    Wenn Sie ein Alters- oder Ehejubiläum haben, darf die Meldebehörde aufgrund von § 35 Abs. 3 Meldegesetz eine auf folgende Daten beschränkte Auskunft erteilen: Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Anschriften sowie Tag und Art des Jubiläums. Die Ehrung von Alterjubiläen beginnt frühestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres und die Ehrung von Ehejubiläen erstmals aus Anlass der Goldenen Hochzeit. Diese Auskünfte dürfen jedoch nur erteilt werden, wenn Sie nicht widersprochen haben. Das Widerspruchsrecht kann nur bis spätestens 2 Monate vor dem Jubiläum ausgeübt werden. Eine Begründung ist nicht erforderlich.


    Widerspruch gegen Übermittlung an Parteien
    Im Zusammenhang mit Wahlen dürfen nach § 35 Abs. 1 Meldegesetz, Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Rahmen von sogenannten Gruppenauskünften Meldedaten übermittelt werden. Dieser Datenübermittlung können Sie widersprechen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.


    Widerspruch gegen Übermittlung an Religionsgesellschaften
    Das Meldegesetz sieht vor, dass den Kirchen neben den Daten ihrer Mitglieder auch einige Grunddaten von Nichtmitgliedern, die mit einem Kirchenmitglied in demselben Familienverband leben, übermittelt werden dürfen. Der betroffene Familienangehörige - also nicht das Kirchenmitglied selbst - kann jedoch nach § 32 Abs. 2 Meldegesetz die Einrichtung einer Übermittlungssperre verlangen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.


    Widerspruch gegen Internetauskunft
    Einfache Melderegisterauskünfte können gem. den Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 MG auch mittels automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden. Ein Abruf ist nicht zulässig, wenn Sie gemäß § 34 Abs. 3 Satz 4 MG dieser Form der Auskunftserteilung widersprechen.


    Dokument:
    - Antrag auf Einrichtung einer Auskunfts- / Übermittlungssperre


Zuständige Abteilungen