Darf man im Außenbereich bauen (§ 35 Baugesetzbuch)?

  • Leistungsbeschreibung

    Grundstücke im Außenbereich sind von der Bebauung und wesensfremder Nutzung frei zu halten und nur in Ausnahmefällen nutzbar.


    Wann liegt ein Ausnahmefall vor?

    In aller Regel kann im Außenbereich nur ein zwingend ortsgebundenes Vorhaben errichtet werden. Das sind insbesondere land- und forstwirschaftliche Betriebs- und Wohngebäude, ortsgebundene Betriebe (z.B. für den Abbau von Kies sowie notwendige Einrichtungen für öffentliche Versorgungsanlagen (Wasserwerke, Hochbehälter, Pumpen und Trafostationen).

    Die Einzelheiten der Regelungen des Bauens im Außenbereich sollten Sie zunächst beim örtlichen Bauamt sowie der Unteren Bauaufsichtsbehörde bei der Kreisverwaltung Rhein-Pfalz besprechen und anschließend die Genehmigungsfähigkeit Ihres Vorhabens mit einer so genannten Bauvoranfrage prüfen lassen.


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